Prüfungsordnung zum Masterstudiengang
Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Orchesterspiel“ (M.Mus.) am Orchesterzentrum|NRW vom 30.09.2010 - geänderte Fassung vom 5.12.2011-
Aufgrund § 2 Abs. 4, 25 Abs. 2 und 56 des Gesetzes über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz – KunstHG ) vom 13. März 2008 (GV. NRW, S. 195) haben die Hochschule für Musik Detmold, die Robert Schumann Hochschule Düsseldorf, die Folkwang Universität der Künste und die Hochschule für Musik und Tanz Köln folgende Ordnung erlassen:
Inhaltsübersicht:
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ziel des Studiums und Zweck der Masterprüfung
§ 3 Zugangsvoraussetzungen
§ 4 Hochschulgrad
§ 5 Regelstudienzeit, Aufbau des Studiums und Studienumfang
§ 6 Prüfungsaufbau
§ 7 Prüfungsausschuss
§ 8 Prüfer und Beisitzer
§ 9 Studierende in besonderen Situationen
§ 10 Bestehen und Nichtbestehen von Modulprüfungen
§ 11 Wiederholung von Modulprüfungen
§ 12 Bildung der Modulnoten
§ 13 Bildung der Gesamtnote
§ 14 Zusatzmodule
§ 15 Anmeldung, Durchführung und Rücktritt von studienbegleitenden Modulprüfungen
§ 16 Anmeldung und Rücktritt vom studienabschließenden Modul „Masterprojekt“
§ 17 Modulbeschreibung
§ 18 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 19 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 20 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 21 Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement, Transcript of Records und Bescheinigungen
§ 22 Inkrafttreten und Veröffentlichung
Anhang
Anhang 1: Modulplan (PDF)
Anhang 2: Modulhandbuch (PDF)
Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Orchesterspiel“ (PDF)
§ 1 Geltungsbereich
Diese Ordnung regelt Anforderungen und Verfahren der Prüfungsleistungen im Masterstudiengang „Orchesterspiel“ am Orchesterzentrum|NRW. Sie gilt in Verbindung mit dem Modulplan und dem Modulhandbuch für diesen Studiengang (siehe Anhang).
§ 2 Ziel des Studiums und Zweck der Masterprüfung
(1) Die Masterprüfung bildet einen weiteren berufsqualifizierenden Abschluss. Mit dem Masterabschluss wird nachgewiesen, dass die Absolventen unter Berücksichtigung der Veränderungen und Anforderungen der Berufswelt vertiefte fachliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden erworben haben, die zur selbständigen künstlerischen Arbeit und zu verantwortlichem Handeln befähigen. Die Absolventen sollen in der Lage sein, dem Leitbild des Orchesterzentrum|NRW entsprechend zu arbeiten und einen impulsgebenden Beitrag für die kulturelle Entwicklung der Gesellschaft zu leisten.
Das Studium vermittelt insbesondere künstlerische, methoden- und anwendungsorientierte Kenntnisse und Fähigkeiten, die dazu dienen auf den Beruf des Orchestermusikers vorzubereiten und selbigen auszuüben.
(2) Durch die studienbegleitenden Modulprüfungen wird nachgewiesen, dass die wesentlichen Lernziele der jeweiligen Module erfüllt worden sind. Durch die Masterprüfung wird nachgewiesen, ob der Studierende die Ziele des Studiums erreicht hat.
(3) Es gelten die Sprachanforderungen der jeweiligen Heimathochschule.
§ 3 Zugangsvoraussetzungen
(1) Zugangsvoraussetzungen für den Masterstudiengang „Orchesterspiel“ sind ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss im gleichen Instrumentalfach sowie der Nachweis der künstlerischen Eignung für den gewählten Studiengang. Die Prüfungsleistung des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses muss mit mindestens 2,0 bewertet worden sein.
(2) Die Zulassung zum Studium erfolgt zum Winter- und Sommersemester. Näheres über Zugangsvoraussetzungen und Eignungsverfahren regeln die Rahmenordnungen zur Feststellung der künstlerischen Eignung für Masterstudiengänge der jeweiligen Heimathochschule.
§ 4 Hochschulgrad
Nach erfolgreichem Abschluss der Masterprüfung verleiht die Heimathochschule den Mastergrad „Master of Music“, abgekürzt „M.Mus.”.
§ 5 Regelstudienzeit, Aufbau des Studiums und Studienumfang
(1) Die Regelstudienzeit im Masterstudiengang „Orchesterspiel“ beträgt 2 Studienjahre (4 Semester).
(2) Das gesamte Studium ist modular aufgebaut. Ein Modul bezeichnet einen Verbund von thematisch und zeitlich aufeinander abgestimmten Lehrveranstaltungen, die entsprechend dem für eine erfolgreiche Teilnahme erforderlichen Arbeitsaufwand mit einer bestimmten Zahl von ECTS-Kreditpunkten quantitativ bewertet werden. Die Höhe der zu vergebenen ECTS-Kreditpunkte gibt den durchschnittlichen Arbeitsaufwand der Studierenden für alle zum Modul gehörenden Leistungen wieder. Das European Credit Transfer System (ECTS) dient der Erfassung des gesamten zeitlichen Aufwandes der von den Studierenden erbrachten Leistungen. Jede Lehrveranstaltung ist mit ECTS-Kreditpunkten versehen, die dem jeweils erforderlichen Arbeitsaufwand der Studierenden entsprechen. Das Studium umfasst pro Semester 30 ECTS-Kreditpunkte und demnach insgesamt 120 ECTS-Kreditpunkte. Einem ECTS-Kreditpunkt liegen ca. 30 Arbeitsstunden zugrunde, 30 ECTS-Kreditpunkte demgemäß ca. 900 Arbeitsstunden. Mit den ECTS-Kreditpunkten ist keine qualitative Bewertung der Studienleistungen verbunden.
(3) Zielsetzungen und Inhalte der Module werden von der Studienkommission im Modulhandbuch schriftlich festgelegt, das bei Bedarf auf Vorschlag des zuständigen Prüfungsausschusses aktualisiert wird.
(4) Die Verteilung der ECTS-Kreditpunkte setzt sich wie folgt aus den abzuschließenden Modulen zusammen:
| Hauptfach I | 30 ECTS-Kreditpunkte |
| Hauptfach II | 30 ECTS-Kreditpunkte |
| Ensemblespiel I | 3 ECTS-Kreditpunkte |
| Ensemblespiel II | 3 ECTS-Kreditpunkte |
| Orchesterspiel I | 7 ECTS-Kreditpunkte |
| Orchesterspiel II | 7 ECTS-Kreditpunkte |
| Probespielsimulation & Konsultation I | 10 ECTS-Kreditpunkte |
| Probespielsimulation & Konsulatition II | 10 ECTS-Kreditpunkte |
| Professionalisierung | 4 ECTS-Kreditpunkte |
| Masterprojekt | 16 ECTS-Kreditpunkte |
| 120 ECTS-Kreditpunkte |
§ 6 Prüfungsaufbau
(1) Jedes Modul schließt mit einer Modulprüfung ab, mit deren Bestehen die Studierenden das Erreichen der Lernziele des Moduls nachweisen. Studienbegleitende Modulprüfungen können benotet oder unbenotet (bestanden/nicht-bestanden) werden.
(2) Form der studienbegleitenden Modulprüfungen:
- Modulprüfung „Hauptfach“ nach
dem ersten Studienjahr:
- 20-minütiges Vorspiel von probespielrelevanten
Werken und Orchesterstellen
Die Prüfungskommission besteht aus zwei Prüferinnen bzw. Prüfern.
- 20-minütiges Vorspiel von probespielrelevanten
Werken und Orchesterstellen
- Probespielsimulationen:
- Acht Teilnahmen an Probespielsimulationen sind verpflichtende Studienleistungen.
- Von den o.g. acht Teilnahmen müssen insgesamt drei Probespielsimulationen als Studienleistung „bestanden“ sein.
- Nach dem ersten Studienjahr muss an mindestens vier Probespielsimulationen teilgenommen worden, davon eine Probespielsimulation mit „bestanden“ abgeschlossen sein.
- Falls im ersten Studienjahr
keine Probespielsimulation bestanden wurde, so kann diese im zweiten
Studienjahr wiederholt werden. Sind nach Abschluss des zweiten Studienjahres
weniger als zwei Probespielsimulationen „bestanden“, so erfolgt die Exmatrikulation.
Sind nach Abschluss des zweiten Studienjahres zwei Probespielsimulationen
„bestanden“, so kann eine Studienverlängerung von max. einem Semester beantragt
werden.
Das Bestehen von 3 Probespielsimulationen ist Zulassungsvoraussetzung für die Prüfung des studienabschließenden Masterprojekts.
Näheres zur Prüfungsart und –dauer der Modulprüfungen regelt das Modulhandbuch (siehe Anhang).
(3) Die Masterprüfung setzt sich zusammen aus
- unbenoteten studienbegleitenden Modulprüfungen (bestanden/nicht-bestanden)
- benoteten studienbegleitenden Modulprüfugnen
- Teilnahmebescheinigungen
- dem benoteten studienabschließenden Masterprojekt
Bei dem Masterprojekt werden zwei ganze, probespielrelevante Werke vorgetragen. Außerdem sind zehn Orchesterstellen vorzubereiten. Die Gesamtdauer des Masterprojekts beträgt 60 Minuten. Davon beansprucht der Vortrag der probespielrelevanten Werke 40 Minuten und der der ausgewählten Orchesterstellen 20 Minuten.
(4) Die Ergebnisse der Modulprüfungen sowie des studienabschließenden Moduls sind dem Prüfling spätestens vier Wochen nach Ablegen der Prüfung schriftlich mitzuteilen.
§ 7 Prüfungsausschuss
(1) Für den Studiengang „Orchesterspiel“ ist der Prüfungsausschuss des Orchesterzentrum|NRW zuständig. Seine Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden vom Vorstand des Orchesterzentrum|NRW ernannt. Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, von denen zwei der Gruppe der Professorinnen oder Professoren und eines der Gruppe der Studierenden am Orchesterzentrum|NRW angehören.
(2) Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist die Künstlerische Leiterin oder der Künstlerische Leiter des Orchesterzentrum|NRW. Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre. Für das studentische Mitglied beträgt die Amtszeit ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf der Amtsperiode weiter aus, bis die Nachfolger gewählt worden sind und ihr Amt angetreten haben.
(3) Der Prüfungsausschuss
- bestellt die Prüferinnen oder Prüfer und die Beisitzerinnen oder Beisitzer der am Orchesterzentrum stattfindenden Prüfungen,
- achtet darauf, dass die Prüfungsbestimmungen eingehalten werden,
- berichtet regelmäßig der Studienkommission über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten und
- entscheidet über die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen.
Der Prüfungsausschuss kann durch Beschluss Zuständigkeiten auf den Vorsitzenden übertragen.
(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende beruft mindestens 1x pro Semester den Prüfungsausschuss ein. Sie oder er muss ihn einberufen, wenn es von mindestens einem Mitglied des Prüfungsausschusses verlangt wird.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der Abnahme der Prüfungen zugegen zu sein.
(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch den Vorsitzenden entsprechend zu verpflichten
§ 8 Prüferinnen oder Prüfer und Beisitzerinnen oder Beisitzer
(1) Bei studienbegleitenden Prüfungen ist die Prüferin oder der Prüfer die für die Lehrveranstaltung verantwortliche Lehrperson. Mündliche und praktische Prüfungen sind dabei in Gegenwart mindestens einer weiteren Prüferin oder eines weiteren Prüfers oder einer sachkundigen Beisitzerin oder eines Beisitzers durchzuführen. Mündliche und praktische Prüfungen sind zu protokollieren. Prüferin oder Prüfer oder Beisitzerin oder Beisitzer darf nur sein, wer mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt.
(2) Das Prüfungsamt der Heimathochschule bestellt für die studienabschließende Modulprüfung des Masterprojekts an der Heimathochschule eine Prüfungskommission mit drei Mitgliedern.
(3) Prüfungsberechtigt für die studienabschließende Modulprüfung des Masterprojekts sind alle Professorinnen oder Professoren im Rahmen ihres Fachgebiets. Soweit diese nicht zur Verfügung stehen, können Lehrbeauftragte und akademische Mitarbeiterinnen oder akademische Mitarbeiter zu Prüferinnen oder Prüfern bestellt werden, sofern sie zur selbständigen Lehre an der Heimathochschule des Studierenden berechtigt sind. Für die Wahl der Prüferinnen oder Prüfer zur studienabschließenden Modulprüfung des Masterprojekts steht dem Studierenden ein Vorschlagsrecht zu, das keinen Anspruch auf Berücksichtigung begründet.
§ 9 Studierende in besonderen Situationen
(1) Weist ein Studierender nach, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beeinträchtigungen bzw. Behinderungen nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen und Studienleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form zu erbringen, legt der Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag in Absprache mit dem Studierenden und der Prüferin oder dem Prüfer Maßnahmen fest, wie gleichwertige Prüfungsleistungen und Studienleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungs-/ Vorbereitungszeit oder in anderer Form erbracht werden können.
(2) Für Studierende für die die Schutzbestimmungen entsprechend §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes gelten oder für die die Fristen des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit greifen, legt der Prüfungsausschuss die in dieser Prüfungsordnung geregelten Prüfungsbedingungen auf Antrag des Studierenden unter Berücksichtigung des Einzelfalles fest.
(3) Für Studierende, die ihren Ehegatten, ihren eingetragenen Lebenspartner oder einen in gerader Linie Verwandten oder ersten Grades Verschwägerten pflegen oder versorgen, wenn dieser pflege- oder versorgungsbedürftig ist, legt der Prüfungsausschuss die in der Prüfungsordnung geregelten Fristen und Termine auf Antrag des Studierenden unter Berücksichtigung von Ausfallzeiten durch diese Pflege und unter Berücksichtigung des Einzelfalles fest.
§ 10 Bestehen und Nichtbestehen von Modulprüfungen
(1) Das Studium ist mit der erfolgreichen Masterprüfung abgeschlossen. Die Masterprüfung ist bestanden, wenn alle Studienleistungen erbracht und die Prüfungen aller für das Studium vorgesehenen Module bestanden sind und damit die jeweils erforderliche Anzahl von ECTS-Kreditpunkten erworben wurden sowie alle benoteten Modulprüfungen mit mindestens ausreichend (4,0) bewertet sind.
(2) Die Masterprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn eine geforderte Prüfungsleistung gemäß Absatz 1 nicht erfolgreich absolviert wurde und eine Wiederholung dieser Prüfungsleistung gemäß § 11 nicht mehr möglich ist.
(3) Ist die Masterprüfung endgültig nicht bestanden, wird vom Prüfungsausschuss auf Antrag des Studierenden und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung ausgestellt, die die erfolgreich absolvierten Prüfungen, deren Noten und die erworbenen ECTS-Kreditpunkte ausweist und erkennen lässt, dass die Masterprüfung nicht bestanden worden ist.
(4) Eine bestandene Prüfung darf nicht wiederholt werden.
§ 11 Wiederholung von Modulprüfungen
Studienbegleitende Modulprüfungen sowie die studienabschließende Modulprüfung des Masterprojektes dürfen jeweils nur einmal im darauffolgenden Semester wiederholt werden.
§ 12 Bildung der Modulnoten
(1) Für benotete Modulprüfungen sind von den jeweiligen Prüfern folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut - eine hervorragende Leistung
2 = gut - eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt
3 = befriedigend - eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht
4 = ausreichend - ein Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt
5 = nicht ausreichend - eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt
Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zur differenzierten Bewertung der Leistungen Zwischenwerte in den Grenzen 1,0 und 4,0 gebildet werden.
(2) Wird eine benotete Prüfung von mehreren Prüferinnen oder Prüfern bewertet, dann errechnen sich die Noten aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten. Bei der Bildung der Noten wird nur die erste Dezimalzahl hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Note lautet:
Bei einem Durchschnitt
von 1,0 bis 1,5 = sehr gut
von 1,6 bis 2,5 = gut
von 2,6 bis 3,5 = befriedigend
von 3,6 bis 4,0 = ausreichend
ab 4,1 = nicht ausreichend
(3) Ein Modul ist erfolgreich absolviert, wenn alle zu diesem Modul gehörenden Studienleistungen erbracht und Modulprüfungen abgelegt wurden und die Modulnote mit mindestens ausreichend (4,0) bewertet ist. Mit erfolgreichem Abschluss eines Moduls werden dem Studierenden die ausgewiesenen ECTS-Kreditpunkte gutgeschrieben.
§ 13 Bildung der Gesamtnote
(1) Die Gesamtnote des Masterstudienganges „Orchesterspiel“ ergibt sich aus der Note des studienabschließenden „Masterprojekts“ und der Note des studienbegleitenden Moduls „Hauptfach des 1. Studienjahres“. Dabei wird das Masterprojekt zweifach und die Note des Moduls „Hauptfach des 1. Studienjahres“ einfach gewertet.
(2) Wurde das Masterprojekt mit der Note sehr gut (1,0) bewertet und ist der Notendurchschnitt aller anderen Modulnoten sehr gut (1.3) oder besser, wird im Zeugnis das Gesamturteil „mit Auszeichnung bestanden“ erteilt.
(3) Der Gesamtnote wird zusätzlich zur Benotung ein ECTS-Grad zugeordnet, der Aufschluss über das relative Abschneiden der Studierenden gibt und auch in das Diploma Supplement aufgenommen wird.
Die Studierenden erhalten folgende ECTS-Grades:
A = Bestanden - die besten 10%
B = Bestanden - die nächsten 25%
C = Bestanden - die nächsten 30%
D = Bestanden - die nächsten 25%
E = Bestanden - die nächsten 10%
§ 14 Zusatzmodule
(1) Der Studierende kann sich über den Pflicht- und den Wahlpflichtbereich hinaus in weiteren Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzmodule).
(2) Das Ergebnis einer Prüfung in einem solchen Zusatzmodul wird bei der Feststellung von Modulnoten und der Gesamtnote nicht mit einbezogen. Die Leistungen werden im Transcript of Records ausgewiesen.
§ 15 Anmeldung, Durchführung und Rücktritt von studienbegleitenden Modulprüfungen
(1) Die schriftliche Anmeldung zur Teilnahme an einer Lehrveranstaltung ist gleichzeitig die Anmeldung zur Modulprüfung. Die Anmeldung erfolgt spätestens in der zweiten Vorlesungswoche.
Die Teilnahmevoraussetzungen werden in der Modulbeschreibung festgelegt. Das Absolvieren einer Studienleistung kann zur Voraussetzung für die erfolgreiche Teilnahme an der Modulprüfung gemacht werden.
(2) Bei Prüfungen, die von den Prüfungsämtern der Heimathochschulen koordiniert werden, werden Ort und Zeitraum der Prüfung durch Aushang bekannt gegeben.
(3) Macht eine Kandidatin oder ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, das er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beeinträchtigungen oder Behinderungen ganz oder teilweise nicht in der Lage ist, Studien- und Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehen Form zu erbringen, legt der Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag in Abstimmung mit dem Kandidaten und den Prüferinnen oder den Prüfern fest, wie gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Zeit oder anderer Form erbracht werden können.
§ 16 Anmeldung und Rücktritt zum studienabschließenden Modul „Masterprojekt“
(1) Der Antrag auf Zulassung zum studienabschließenden Modul „Masterprojekt“ ist schriftlich an das jeweilige Prüfungsamt der Heimathochschule zu richten. Die Fristen für die Anmeldung werden vom Prüfungsamt bekannt gegeben.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- der Nachweis der Immatrikulation an der Heimathochschule für den Studiengang „Orchesterspiel“
- eine Erklärung der Kandidatin oder des Kandidaten, dass ihr oder ihm die Prüfungsordnung bekannt ist;
- eine Erklärung der Kandidatin oder des Kandidaten, ob sie oder er bereits eine Masterprüfung in einem gleichartigen Studiengang an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder aber sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet.
(2) Die Voraussetzung zur Zulassung des studienabschließenden Moduls „Masterprojekt“ ist erfüllt, wenn alle studienbegleitenden Modulprüfungen bestanden sind.
(3) Der Rücktritt vom studienabschließenden Modul „Masterprojekt“ ist einmalig bis einen Monat nach Zulassung zum studienabschließenden Modul möglich und ist schriftlich beim jeweiligen Prüfungsamt der Heimathochschule zu begründen.
§ 17 Modulbeschreibung
Alle Modulbeschreibungen eines Studiengangs ergeben das Modulhandbuch (siehe Anhang). Das Modulhandbuch ist von der Studienkommission zu verabschieden.
§ 18 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die in demselben Studiengang an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit durch den Prüfungsausschuss festgestellt ist.
Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und den Anforderungen des neu gewählten Studiengangs im Wesentlichen entsprechen. Die Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung sind als Vergleichsmaßstab ausschlaggebend. Nicht bestandene Prüfungen sind bezüglich der Wiederholbarkeit von Prüfungsleistungen anzurechnen.
(2) Bei Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind auf Antrag nach Maßgabe der von der Kultusministerkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen anzuerkennen. Wenn solche nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss, die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen kann gehört werden. Zur Förderung des internationalen Austausches ist bei der Anerkennung im Ausland erworbener Leistungen im Zweifel zu Gunsten der Studierenden zu entscheiden.
(3) Für Studien- und Prüfungsleistungen, die nach den Absätzen 1 und 2 anzurechnen sind, werden ECTS-Kreditpunkte in Höhe der entsprechenden Studien- und Prüfungsleistung des Studiengangs verbucht und den jeweiligen Modulen zugeordnet.
(4) Bei einer Anrechnung werden die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – übernommen und in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen. Bei nicht vergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen.
(5) Für anzurechnende Prüfungsleistungen werden zugleich die entsprechenden ECTS-Kreditpunkte vergeben, diese werden im Zeugnis gekennzeichnet.
§ 19 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Eine Prüfung gilt als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat seinen Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn sie oder er nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktritt.
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem jeweiligen Prüfungsamt unverzüglich schriftlich, grundsätzlich innerhalb von drei Werktagen nach dem Termin der Prüfung angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit hat der Kandidat ein ärztliches Attest und im Zweifelsfall nach Aufforderung ein amtsärztliches Attest vorzulegen. Bezüglich der Gründe, für die Nichtteilnahme an Prüfungen oder für die Nichteinhaltung von Bearbeitungs- und Vorbereitungszeiten steht einer Krankheit des Studierenden die Krankheit eines von ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse werden in diesem Fall angerechnet. In Wiederholungs- und Zweifelfällen können dem Studierenden besondere Auflagen erteilt werden.
(3) Versucht eine Kandidatin oder ein Kandidat, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, worunter auch Plagiate fallen, oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet; die Feststellung wird von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder der Aufsichtsführenden oder dem Aufsichtsführenden getroffen und aktenkundig gemacht. Dasselbe gilt, wenn die Kandidatin oder der Kandidat bei einer Prüfungsleistung getäuscht hat und diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt wird. Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder der Aufsichtsführenden oder dem Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
(4) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer bestandenen Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen dieser Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so kann der Prüfungsausschuss die entsprechende Prüfung für nicht bestanden erklären.
(5) Der Prüfling kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, dass die Entscheidungen nach Absatz 3 und 4 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem Prüfling unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 20 Einsicht in die Prüfungsakten
Nach Abschluss eines Prüfungsverfahrens wird dem Prüfling innerhalb eines Jahres auf Antrag in angemessener Frist durch das jeweilige Prüfungsamt der Heimathochschule Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt.
§ 21 Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement, Transcript of Records und Bescheinigungen
(1) Über den erfolgreichen Abschluss des Studiums ist ein Zeugnis auszustellen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde. Das Zeugnis wird von der Künstlerischen Leiterin oder dem Künstlerischen Leiter des Orchesterzentrum|NRW sowie der Rektorin oder dem Rektor der Heimathochschule unterzeichnet.
(2) Das Zeugnis beinhaltet neben der Gesamtnote, die Titel und Noten aller studienbegleitender Module mit den jeweiligen ECTS-Kreditpunkten, das studienabschließende Modul mit Benotung und zugehörigen ECTS-Leistungspunkten sowie die Werke des Masterprojekts.
(3) Mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten eine Masterurkunde ausgehändigt, die die Verleihung des akademischen Grades gemäß § 4 beurkundet. Die Masterurkunde wird von der Künstlerischen Leiterin oder dem Künstlerischen Leiter des Orchesterzentrum|NRW sowie der Rektorin oder dem Rektor der Heimathochschule unterzeichnet und mit dem Siegel der Heimathochschule versehen. Sie trägt das Datum des Zeugnisses. Mit Aushändigung der Masterurkunde erhält der Kandidat die Befugnis, den akademischen Grad gemäß § 4 zu führen.
(4) Beim Verlassen der Heimathochschule oder beim Wechsel des Studiengangs wird auf Antrag eine Bescheinigung über die erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen, deren Bewertungen und die erreichten ECTS-Kreditpunkte ausgestellt.
(5) Mit dem Zeugnis wird der Absolventin oder dem Absolventen ein Diploma Supplement ausgehändigt, aus dem die internationale Einordnung des bestandenen Abschlusses hervorgeht. Das Diploma Supplement enthält persönliche Angaben und allgemeine Hinweise zur Art des Abschlusses, zur dem Abschluss verleihenden Hochschule und zum Studienprogramm. Detaillierte Informationen zu den erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen der Module, ihren Bewertungen sowie zu den mit den jeweiligen Prüfungen erworbenen ECTS-Kreditpunkten beinhaltet das Transcript of Records. Das Diploma Supplement und das Transcript of Records tragen das gleiche Datum wie das Zeugnis.
Auf Antrag des Studierenden wird ihm durch das jeweilige Prüfungsamt der Heimathochschule zusätzlich eine englischsprachige Fassung von Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement und Transcript of Records erstellt.
§ 22 Inkrafttreten und Veröffentlichung
Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie wird im Verkündungsblatt der Heimathochschule veröffentlicht.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses vom 30.09.2010
Anhang
Anhang 1: Modulplan (PDF)
Anhang 2: Modulhandbuch (PDF)

