Prüfungs- und Studienordnung zum Masterstudiengang

Prüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang „Orchesterspiel“ am Orchesterzentrum|NRW

geänderte Fassung
vom 25. Februar 2008

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulreformen (Hochschulreformentwicklungsgesetz) – HRWG – vom 30.11.04 (GV.NRW.S. / 52) - haben die Rektorate auf Vorschlag der Studienkommission des Orchesterzentrum|NRW folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen.

Inhaltsübersicht:

§ 1 Ziele des Studiums
§ 2 Zugangsvoraussetzungen (Studienberechtigung und Aufnahmeverfahren)
§ 3 Regelstudienzeit
§ 4 Anmeldung zur Eignungsprüfung
§ 5 Eignungsprüfung
§ 6 Studienbeginn
§ 7 Prüfungsausschuss
§ 8 Lehrveranstaltungen
§ 9 Studienverlaufsplan
§ 10 Leistungs– und Teilnahmenachweise
§ 11 Abschlusszeugnis
§ 12 Vorzeitige Beendigung des Studiums
§ 13 Geltungsbereich und Inkrafttreten

Prüfungsordnung für den Masterstudiengang (PDF)

§ 1 Ziele des Studiums

Der Masterstudiengang „Orchesterspiel“ bereitet die Studierenden in vier Semestern praxisnah und zielgerichtet auf Probespiele an Berufsorchestern und auf eine berufliche Tätigkeit als Orchestermusiker/in vor.

§ 2 Zugangsvoraussetzungen

(1) Die Zulassung zum Masterstudiengang „Orchesterspiel“ setzt ein abgeschlossenes Studium im gleichen Instrumentalfach voraus. Der Abschluss muss eine Diplomprüfung oder ein ver-gleichbarer Abschluss (Bachelor) an einer Kunsthochschule / Hochschule für Musik im Geltungs-bereich des Hochschulrahmengesetzes (HRG) bzw. an einem gleichrangigen Ausbildungsinstitut des Auslandes sein. Die Prüfungsleistung im Hauptfach muss mit mindestens 2,0 bewertet wor-den sein. Über Ausnahmen von dieser Regel entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Die Befähigung zum Masterstudium wird zusätzlich durch eine Eignungsprüfung festgestellt. Hierzu existiert eine entsprechende Eignungsprüfungsordnung.

(3) Der Nachweis eines abgeschlossenen Studiums im gleichen Instrumentalfach erfolgt in der Regel durch die Vorlage entsprechender Zeugnisse. Über die Anerkennung entscheidet im Zwei-felsfall das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission (gem. § 5 Abs.1 der Ordnung zur Fest-stellung der Eignung für den Masterstudiengang „Orchesterspiel“).

(4) Bewerberinnen und Bewerber aus nicht deutschsprachigen Ländern müssen gute Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen. Der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse für Studierende, die bisher nicht in Deutschland studierten, ist durch entsprechende Bescheinigungen (siehe Rahmenordnung über deutsche Sprachprüfung für das Studium an deutschen Hochschulen der KMK) zu erbringen.

§ 3 Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit im Masterstudiengang „Orchesterspiel“ beträgt 4 Semester.

§ 4 Anmeldung zur Eignungsprüfung

(1) Die Anmeldung zur Eignungsprüfung ist für das Wintersemester und für das Sommersemester jeweils an eine der vier beteiligten Hochschulen zu richten. Es gelten die Bewerbungsfristen der vier beteiligten Hochschulen.

(2) Die für die Anmeldung zur Eignungsprüfung notwendigen Bewerbungsunterlagen können an den vier beteiligten Musikhochschulen angefordert werden.

§ 5 Eignungsprüfung

Die Eignungsprüfung richtet sich nach der „Ordnung zur Feststellung der Eignung für den Masterstudiengang „Orchesterspiel“.

§ 6 Studienbeginn

Das Studium beginnt jeweils zum Wintersemester jedes Jahres.

§ 7 Prüfungsausschuss

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben bildet das Orchesterzentrum|NRW einen Prüfungsausschuss. Er hat drei Mitglieder, nämlich die künstlerische Leiterin oder den künstlerischen Leiter als Vorsitzende/n, eine Professorin oder einen Professor der beteiligten Hochschulen und eine Studentin oder einen Studenten. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der oder des Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden vom Leitungsrat bestellt. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre; die Amtszeit des studentischen Mitglieds beträgt ein Jahr. Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen zuständig.
Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen: dies gilt nicht für die Entscheidung über Widersprüche.

(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden oder deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter zumindest die oder der in Absatz 1 genannte Professorin oder Professor anwesend ist. Das studentische Mitglied des Prüfungsausschusses wirkt bei pädagogisch-künstlerischen Entscheidungen und der Festlegung von Prüfungsaufgaben sowie der Bestellung von Prüferinnen und Prüfern gemäß § 95 Abs. 1 HG nicht mit.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen: ausgenommen ist das studentische Mitglied, falls es sich am selben Tag der gleichen Prüfung zu unterziehen hat.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

§ 8 Lehrveranstaltungen

(1) Als Lehrveranstaltungen werden angeboten:

  1. Einzelunterricht im Hauptfach bei einem Hauptfachlehrer oder einer Hauptfachlehrerin an der Hochschule für Musik Detmold, der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf, der Folkwang Hochschule oder der Hochschule für Musik Köln
  2. Einzelunterricht Orchesterstudien
  3. Gruppenunterricht Orchesterstudien, Satzproben (Teilnahmepflicht)
  4. Gruppenunterricht und Einzelunterricht
    - Mentales Training, Entspannungstechniken
  5. Gruppenunterricht Ensemblespiel (Teilnahmepflicht)
  6. Übung Probespielsimulation
  7. Vorlesung Werkanalyse
  8. Orchesterproben (Teilnahmepflicht)
  9. Kulturmanagement für Orchestermusiker
  10. Öffentliche Konzerte (Teilnahmepflicht)
  11. Wahlbereich (Musikmedizin, Musikphysiologie)

(2) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend; diese wird durch Testat bescheinigt.

(3) Wer an den Lehrveranstaltungen gem. § 8 Abs. 1, Ziff. 3, 5, 8 und 10 nicht teilnehmen kann, hat, außer im Fall einer durch ärztliches Attest nachgewiesenen Erkrankung, für diese Lehrveranstaltung nach Absprache mit dem Künstlerischen Leiter rechtzeitig eine Aushilfe als geeigne-ten Ersatz zu stellen.

§ 9 Studienplan

Master Orchester (Streichinstrumente)

Fach Unterrichtsform Unterrichtszeit Übezeit Dauer
Semester /
Jahre
ECTS
Credits
Final
Evaluation
Hauptfach
(mit Korrepetition)
Einzelunterricht 16 h 434 h 4 Semester/
2 Jahre
(15)
60
Probespielsimulation
Orchesterstudien Einzelunterricht
(Heimathochschule)
8 h 82 h 4 Semester /
2 Jahre
(3)
12
Probespielsimulation
Orchesterstudien Einzelunterricht
(Orchesterzentrum)
6 h 54 h 4 Semester /
2 Jahre
(2)
8
Probespielsimulation
Probespielsimulation Übungen 2 h 78 h 4 Semester /
2 Jahre
(3)
12
4 bestandene
Probespielsimulationen
Ensemblespiel Übungen 8 h 52 h 3 Semester /
1,5 Jahre
(2)
6
Credit test
Orchester
Proben / Konzerte
Übungen 54 h 66 h 4 Semester /
2 Jahre
(4)
16
Credit test
Mentales Training,
Auftrittstraining
Gruppenunterricht /
Übungen
8 h 22 h 1 Semester /
½ Jahr
(1)
1
Credit test
Kulturmanagement f.
Orchestermusiker
Workshop 4 h 22 h 1 Semester /
½ Jahr
(1)
1
Credit test
Werkanalyse Workshop 4 h   4 Semester /
2 Jahre
Credit test
Solokonzerte Übungen 4 h 26 h 4 Semester /
2 Jahre
(1)
4
Credit test
Total:   114 h 810 h   120  

30 Stunden = 1 C

 

Master Orchester (Blasinstrumente)

Fach Unterrichtsform Unterrichtszeit Übezeit Dauer
Semester /
Jahre
ECTS
Credits
Final
Evaluation
Hauptfach
(mit Korrepetition)
Einzelunterricht 16 h 434 h 4 Semester/
2 Jahre
(15)
60
Probespielsimulation
Orchesterstudien Einzelunterricht
(Heimathochschule)
8 h 82 h 4 Semester /
2 Jahre
(3)
12
Probespielsimulation
Orchesterstudien Einzelunterricht
(Orchesterzentrum)
6 h 54 h 4 Semester /
2 Jahre
(2)
8
Probespielsimulation
Probespielsimulation Übungen 2 h 78 h 4 Semester /
2 Jahre
(3)
12
4 bestandene
Probespielsimulationen
Satzproben Übungen
Ergänzungsmodul
(Heimathochschule)
8 h 22 h 3 Semester /
1,5 Jahre
(1)
3
Credit test
Satzproben Übungen
(Orchesterzentrum)
8 h 52 h 3 Semester /
1,5 Jahre
(2)
6
Credit test
Orchester
Proben / Konzerte
Übungen 54 h 66 h 4 Semester /
2 Jahre
(4)
16
Credit test
Mentales Training,
Auftrittstraining
Gruppenunterricht /
Übungen
8 h 22 h 1 Semester /
½ Jahr
(1)
1
Credit test
Kulturmanagement f.
Orchestermusiker
Workshop 4 h 22 h 1 Semester /
½ Jahr
(1)
1
Credit test
Werkanalyse Workshop 4 h   4 Semester /
2 Jahre
Credit test
Solokonzerte Übungen 4 h 26 h 4 Semester /
2 Jahre
(1)
4
Credit test
Total:   114 h
(+8)
810 h
(+22)
  120
(+ 3)
 

30 Stunden = 1 C

§ 10 Leistungs– und Teilnahmenachweise

(1) Für alle Lehrveranstaltungen sind Leistungsnachweise oder Teilnahmetestate zu erbringen, die von den Gastdozentinnen und Gastdozenten am Orchesterzentrum|NRW und den hauptamtlichen Lehrkräften an den vier beteiligten Musikhochschulen ausgestellt werden.

(2) Ein Leistungsnachweis wird – nach Absprache mit der oder dem Lehrenden – durch ein Vor-spiel erworben.

(3) Ein Teilnahmetestat wird erworben durch die Teilnahme an den nach dem Studienverlaufsplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen.

(4) Der Leistungsnachweis oder das Teilnahmetestat muss enthalten

  1. das Thema oder das Themengebiet, auf den er sich bezieht
  2. die Art des Nachweises gemäß Abs. 2
  3. eine Benotung (erfolgreich bestanden/nicht bestanden) bei Leistungsnachweisen
  4. Ort und Datum sowie Unterschrift der Ausstellerin oder des Ausstellers.

(5) Ein nicht erbrachter Leistungsnachweis kann wiederholt werden.

(6) Für einen erfolgreichen Abschluss sind erforderlich:

  • 4 Semester Einzelunterricht (Teilnahmetestat)
  • 3 x Mentales Training / Auftrittstraining (Teilnahmetestat)
  • 4 Semester Orchesterstudien (Teilnahmetestat)
  • 3 Semester Satzproben (nur Bläser) (Teilnahmetestat)
  • 3 Ensemblespielphasen (Teilnahmetestat)
  • 4 erfolgreiche Probespielsimulationen (Leistungsnachweis)
  • Orchesterproben (Teilnahmetestat)
  • Kulturmanagement (Teilnahmetestat)
  • Teilnahme an öffentlichen Konzerten (Teilnahmebescheinigung)

§ 11 Abschlusszeugnis

Bei Vorliegen der geforderten Leistungsnachweise und Teilnahmetestate erhält die oder der Studierende ein Zertifikat, in dem der erfolgreiche Abschluss des Masterstudiengangs „Orchesterspiel“ bescheinigt wird.

§ 12 Vorzeitige Beendigung des Studiums

(1) Eine Studierende oder ein Studierender ist zu exmatrikulieren, wenn sie oder er die geforderten Leistungsnachweise und Teilnahmetestate endgültig nicht erbracht hat.

(2) Eine Studierende oder ein Studierender kann exmatrikuliert werden, wenn sie/er durch ihr/sein Verhalten den Studienbetrieb beeinträchtigt (z.B. Lehrveranstaltungen gefährdet werden). Über die Exmatrikulation entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 13 Geltungsbereich und Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 01. Oktober 2008 in Kraft. Sie gilt für alle Studierenden des Masterstudiengangs „Orchesterspiel“, die ab dem Wintersemester 2008/2009 ihr Studium aufgenommen haben. Sie wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Trägerhochschulen veröffentlicht.

Ausgefertigt nach Überprüfung durch den Leitungsrat des Orchesterzentrum|NRW aufgrund des Beschlusses der Studienkommission vom 25.02.2008